Rechnung schreiben: Vorlage mit Rechner
Füllen Sie Ihre Angaben und die Positionen aus. Der Generator rechnet Netto, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag auf den Cent genau und setzt alle Pflichtangaben an ihren Platz. Mit Umsatzsteuer oder als Kleinunternehmer, als PDF oder Word.
Zehn Pflichtangaben
Vom Namen bis zum Steuerbetrag. Fehlt eine, riskiert Ihr Kunde den Vorsteuerabzug.
§ 14 Abs. 4 UStGKleinunternehmer
Keine Umsatzsteuer, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf jeder Rechnung.
§ 19 UStG, § 34a UStDVPDF bis Ende 2026
An Unternehmen reicht für Leistungen bis 31.12.2026 noch ein PDF, wenn der Kunde zustimmt und Sie die Rechnung bis dahin schicken. Danach wird die E-Rechnung schrittweise Pflicht.
§ 27 Abs. 38 UStG
Stand: § 14 Abs. 4 UStG, § 34a UStDVErstellt von der Redaktion AlltagsvorlagenSo entstehen unsere Vorlagen
Rechnung ausfüllen
Sechs Schritte. Die Vorschau zeigt Ihre Rechnung, der Rechner die Beträge. Pflichtfelder meldet der Generator, bevor er das PDF erstellt.
Ihre Angaben bleiben auf Ihrem Gerät. Wir speichern und übertragen sie nicht.
Ihr vollständiger Name, bei einer eingetragenen Firma der Firmenname mit Rechtsform.
Pflicht auf jeder Rechnung: die Steuernummer vom Finanzamt oder die USt-IdNr. (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Fortlaufend und nur einmal vergeben, z. B. 2026-017 (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG).
Der Zeitpunkt der Leistung gehört auf die Rechnung, auch wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
- Netto
- 0,00 €
- Umsatzsteuer
- 0,00 €
- Gesamtbetrag
- 0,00 €
Je Position: Menge × Einzelpreis, auf den Cent gerundet. Umsatzsteuer je Steuersatz auf die Summe der Nettobeträge, kaufmännisch gerundet.
- Rechnungsnummer
- [Nummer]
- Rechnungsdatum
- [TT.MM.JJJJ]
- Leistungsdatum
- [TT.MM.JJJJ]
- Steuernummer
- [Nummer]
Rechnung Nr. [Nummer]
Vielen Dank für Ihren Auftrag. Ich berechne Ihnen folgende Leistungen:
| Pos. | Beschreibung | Menge | Einheit | Einzelpreis netto | USt | Betrag netto |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Nettobetrag | |
|---|---|
| zzgl. 19 % Umsatzsteuer | |
| Gesamtbetrag |
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen. Geben Sie bitte die Rechnungsnummer als Verwendungszweck an.
Mit freundlichen Grüßen
Bitte ergänzen Sie noch:
Das PDF ist eine Rechnung in Papierform oder als Datei, keine E-Rechnung. Wann das reicht
Was auf eine Rechnung gehört
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem Sie über eine Lieferung oder Leistung abrechnen, egal wie Sie es nennen (§ 14 Abs. 1 UStG). Welche Angaben darin stehen müssen, regelt § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG. Der Generator fragt sie alle ab:
- Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem KundenVollständig, bei einer eingetragenen Firma mit Rechtsform (Nr. 1).
- Steuernummer oder USt-IdNr.Die Steuernummer vom Finanzamt oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Nr. 2).
- RechnungsdatumDer Tag, an dem Sie die Rechnung ausstellen (Nr. 3).
- Fortlaufende RechnungsnummerEine oder mehrere Zahlenreihen, jede Nummer nur einmal vergeben, etwa 2026-017 (Nr. 4).
- Menge und Art der LeistungBei Waren die handelsübliche Bezeichnung, bei Dienstleistungen Art und Umfang (Nr. 5).
- Zeitpunkt der LeistungAuch wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt (Nr. 6). Der Kalendermonat genügt (§ 31 Abs. 4 UStDV).
- Entgelt nach Steuersätzen getrenntNetto je Steuersatz, dazu jede im Voraus vereinbarte Minderung wie Skonto (Nr. 7).
- Steuersatz und SteuerbetragOder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung, etwa als Kleinunternehmer (Nr. 8).
Zwei weitere Angaben betreffen Sonderfälle, die dieser Generator nicht abdeckt: der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht Ihres Privatkunden bei Arbeiten an einem Grundstück (Nr. 9) und das Wort „Gutschrift“, wenn der Kunde die Abrechnung erstellt (Nr. 10).
Fehlt eine Pflichtangabe, kann Ihr Kunde die Umsatzsteuer aus der Rechnung in der Regel nicht als Vorsteuer abziehen. Dafür braucht er eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Rechnen Sie dann mit der Bitte um eine berichtigte Rechnung.
Beispiel: So rechnet der Generator
Erika Mustermann, Grafikdesignerin, berechnet der Beispiel GmbH ein Logo und Korrekturstunden. Sie weist Umsatzsteuer aus.
| Position | Rechnung | Netto |
|---|---|---|
| Gestaltung Logo | 1 pauschal × 1.200,00 € | 1.200,00 € |
| Abstimmung und Korrekturen | 2,5 Std. × 85,00 € | 212,50 € |
| Nettobetrag | Summe der Positionen | 1.412,50 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 1.412,50 € × 19 %, gerundet | 268,38 € |
| Gesamtbetrag | Netto + Umsatzsteuer | 1.680,88 € |
Genau gerechnet ergibt die Umsatzsteuer einen halben Cent mehr als 268,37 €. Kaufmännisch gerundet werden daraus 268,38 €. Der Generator rechnet mit ganzen Cent statt mit Kommazahlen. So entstehen keine Rundungsfehler, wie sie in Tabellenprogrammen vorkommen, wenn man 1,5 × 0,15 € rechnet (richtig: 0,23 €). Zahlungsziel im Beispiel: 14 Tage, also bis zum 28.10.2026.
Rechnung als Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmerregelung können Sie nutzen, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt (§ 19 Abs. 1 UStG). Ihre Umsätze sind dann steuerfrei. Schon der Umsatz, mit dem Sie die 100.000 € überschreiten, ist steuerpflichtig.
Für Ihre Rechnung heißt das (§ 34a UStDV):
- Keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Preis ist zugleich der Gesamtbetrag.
- Hinweis auf die Steuerbefreiung. Der Generator schreibt: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet (Steuerbefreiung für Kleinunternehmer).“
- Steuernummer oder USt-IdNr. bleibt Pflicht, ebenso Name und Anschrift beider Seiten, Rechnungsdatum, Menge und Art der Leistung.
- Rechnungsnummer und Leistungsdatum verlangt § 34a UStDV nicht. Der Generator fragt sie trotzdem ab, weil Sie Ihre Belege sonst schlecht zuordnen können.
Achtung: Weisen Sie als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer aus, riskieren Sie, den Betrag an das Finanzamt zahlen zu müssen, bis Sie die Rechnung berichtigt haben (§ 14c UStG).
Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro
Bei Rechnungen bis 250 € brutto genügen weniger Angaben (§ 33 UStDV): Ihr Name und Ihre Anschrift, das Rechnungsdatum, Menge und Art der Leistung, der Gesamtbetrag und der Steuersatz, bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf. Name des Kunden, Steuernummer und Rechnungsnummer dürfen fehlen.
Der Generator erstellt immer die vollständige Rechnung. Das ist auch bei kleinen Beträgen erlaubt und erspart Ihnen die Frage, welche Angaben Sie weglassen dürfen.
E-Rechnung: Wann reicht ein PDF noch?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm für E-Rechnungen (EN 16931) entspricht, etwa XRechnung. Möglich ist auch ein mit dem Kunden vereinbartes Format, aus dem sich die Pflichtangaben richtig und vollständig in diese Norm übertragen lassen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG). Ein PDF gehört nicht dazu, auch nicht dieses hier: Es ist eine „sonstige Rechnung“, genau wie eine Rechnung auf Papier (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG). Dieser Generator erstellt keine E-Rechnung.
Empfangen müssen Unternehmen E-Rechnungen seit dem 01.01.2025: Für eine E-Rechnung an ein anderes Unternehmen im Inland brauchen Sie keine Zustimmung (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG). Maßgeblich ist, wann Sie die Leistung ausgeführt und wann Sie die Rechnung übermittelt haben:
| Leistung ausgeführt | An Unternehmen im Inland | An Privatkunden |
|---|---|---|
| bis 31.12.2026 | Papier, oder PDF mit Zustimmung des Kunden, wenn Sie die Rechnung bis 31.12.2026 übermitteln; sonst E-Rechnung | Papier oder PDF |
| 2027 | Papier, oder PDF mit Zustimmung des Kunden, nur wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 € betrug und Sie die Rechnung bis 31.12.2027 übermitteln; sonst E-Rechnung | Papier oder PDF |
| ab 2028 | E-Rechnung | Papier oder PDF |
Ein Beispiel: Sie liefern im Dezember 2026 und schicken die Rechnung erst im Januar 2027. Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 38 UStG greift dann keine Übergangsregel mehr, ein Unternehmen im Inland bekommt eine E-Rechnung. Der Generator zeigt Ihnen unter den Positionen, welche Zeile für Ihre Rechnung gilt. Er wendet dafür nur diese Tabelle und Ihr Rechnungsdatum an, Ihre Umsätze kennt er nicht.
Handwerksverbände fordern, die Stufe 2027 um ein Jahr zu verschieben. Beschlossen ist das bis zum Stand dieser Seite nicht. Wir prüfen die Seite, sobald sich daran etwas ändert.
Leere Rechnungsvorlagen als PDF und Word
Zum Ausdrucken und Ausfüllen von Hand oder zum Bearbeiten in Word. Es gibt zwei Fassungen: mit Umsatzsteuer und für Kleinunternehmer. So sieht die Fassung mit Umsatzsteuer aus:
- Rechnungsnummer
- [Nummer]
- Rechnungsdatum
- [TT.MM.JJJJ]
- Leistungsdatum
- [Datum/Zeitraum]
- Kundennummer
- [falls vorhanden]
- St.-Nr./USt-IdNr.
- [Nummer]
Rechnung Nr. [Nummer]
Vielen Dank für Ihren Auftrag. Ich berechne Ihnen folgende Leistungen:
| Pos. | Beschreibung | Menge | Einheit | Einzelpreis netto | USt | Betrag netto |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Nettobetrag | |
|---|---|
| zzgl. Umsatzsteuer ____ % | |
| Gesamtbetrag |
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag bis zum [Datum] auf das unten genannte Konto. Geben Sie bitte die Rechnungsnummer als Verwendungszweck an.
In der Word-Datei sind die Stellen gelb markiert, die Sie ersetzen. Rechnen Sie dort Summen und Umsatzsteuer selbst nach. Der Generator oben nimmt Ihnen das ab.
Typische Fehler beim Rechnung schreiben
- Das Leistungsdatum weglassenDer Zeitpunkt der Leistung gehört auf die Rechnung, auch wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Der Kalendermonat genügt (§ 31 Abs. 4 UStDV).
- Eine Rechnungsnummer zweimal vergebenJede Nummer darf nur einmal vorkommen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG). Ein Schema wie Jahr und laufende Zahl (2026-001, 2026-002 …) hilft dabei.
- Als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisenSie riskieren, den ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt zahlen zu müssen (§ 14c UStG). Wählen Sie oben „Als Kleinunternehmer“; dann weist die Rechnung keine Steuer aus.
- Die Steuernummer vergessenSie ist Pflichtangabe (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Ohne sie kann Ihr Kunde keine Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) und wird eine neue Rechnung verlangen.
- Ein PDF für eine E-Rechnung haltenEin PDF ist keine E-Rechnung (§ 14 Abs. 1 UStG). Für Leistungen an Unternehmen ab 2027 bzw. 2028 reicht es nicht mehr, außer in den Ausnahmen oben.
- Beträge in Word ändern, die Summen aber nichtWord rechnet nicht mit. Ändern Sie Positionen lieber im Generator und erstellen Sie die Datei neu.
Wann diese Vorlage nicht reicht
Die Vorlage deckt Rechnungen im Inland mit 19 % oder 7 % Umsatzsteuer und Kleinunternehmer-Rechnungen ab. In diesen Fällen brauchen Sie mehr, als der Generator kann. Helfen können eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater, die Gründungsberatung Ihrer IHK oder Handwerkskammer oder Ihr Finanzamt.
Sie müssen eine E-Rechnung ausstellen. XRechnung oder ZUGFeRD erstellt dieser Generator nicht. Dafür brauchen Sie eine Software, die diese Formate erzeugt.
Kunde im Ausland. Bei Leistungen in andere EU-Staaten oder Drittländer gelten zusätzliche Angaben und oft andere Steuerregeln, etwa die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b, § 14a UStG).
Steuerfreie Leistungen, etwa Heilbehandlungen (§ 4 UStG). Die Rechnung braucht dann einen Hinweis auf die Befreiung statt des Steuersatzes.
Arbeiten an Grundstücken für Privatkunden. Die Rechnung muss auf die Aufbewahrungspflicht des Kunden hinweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG).
Anzahlungs-, Teil- und Schlussrechnungen, Gutschriften und Stornos. Sie folgen eigenen Regeln (§ 14 UStG).
Sie liegen nahe an den Kleinunternehmer-Grenzen. Ob die Regelung für Sie gilt, hängt von Ihrem Gesamtumsatz ab. Das prüft der Generator nicht.
Häufige Fragen zur Rechnung
Was muss auf einer Rechnung stehen?
Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr., das Rechnungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, der Zeitpunkt der Leistung, das Entgelt nach Steuersätzen getrennt, Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG). Als Kleinunternehmer statt der Steuer ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV). Alle Angaben im Überblick
Muss eine Rechnung unterschrieben werden?
Nein. Eine Unterschrift gehört nicht zu den Pflichtangaben in § 14 Abs. 4 UStG.
Muss die Steuernummer auf die Rechnung?
Ja, entweder die Steuernummer vom Finanzamt oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Das gilt auch für Kleinunternehmer (§ 34a UStDV).
Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht?
Empfangen müssen Unternehmen E-Rechnungen seit dem 01.01.2025. Ausstellen müssen Sie sie für Leistungen an Unternehmen im Inland ab 2027, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag, sonst ab 2028 (§ 27 Abs. 38 UStG). Papier oder PDF gelten dabei nur für Rechnungen, die Sie bis zum Ende der Übergangszeit übermitteln. Für Kleinunternehmer, Kleinbeträge bis 250 € und Privatkunden gilt die Pflicht nicht. Übersicht
Kann ich als Privatperson eine Rechnung schreiben?
Ja, etwa wenn Sie privat etwas verkaufen oder auslegen. Weisen Sie aber keine Umsatzsteuer aus: Wer kein Unternehmer ist und trotzdem Steuer ausweist, schuldet den Betrag dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG).
Bis wann muss eine Rechnung gestellt werden?
Für Leistungen an andere Unternehmen für deren Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Das gilt auch für Leistungen an juristische Personen, die kein Unternehmen sind, und für Arbeiten an einem Grundstück für Privatkunden, etwa Handwerkerleistungen.
Wie lange hat der Kunde Zeit, die Rechnung zu bezahlen?
So lange, wie Sie es vereinbart oder als Zahlungsziel genannt haben. Ohne Mahnung kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug; bei Privatkunden nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB). Den Hinweis können Sie oben ankreuzen.
Wann verjährt eine Rechnung?
Die Forderung verjährt in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Forderung aus 2026 verjährt also mit Ablauf des 31.12.2029.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b Abs. 1 UStG, § 147 AO). Die Frist wurde 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Vorlage ist ein Muster für den Standardfall. Sie ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Alle Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf diese Quellen:
Gesetze
- § 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
- § 14b UStG Aufbewahrung von Rechnungen
- § 14c UStG Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 15 UStG Vorsteuerabzug
- § 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38: E-Rechnung)
- § 31 UStDV Angaben in der Rechnung
- § 33 UStDV Rechnungen über Kleinbeträge
- § 34a UStDV Rechnungen von Kleinunternehmern
- § 147 AO Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 286 BGB Verzug des Schuldners
- §§ 195, 199 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist und ihr Beginn
Stand und Verantwortung
- Stand
- – berücksichtigt die Rechtslage an diesem Tag
- Nächste Prüfung
- spätestens April 2027, früher bei Gesetzesänderungen
- Rechtsgrundlage
- § 14 Abs. 4 UStG, § 34a UStDV
- Verantwortlich
- Redaktion Alltagsvorlagen (CAESS GmbH). So entstehen unsere Vorlagen
- Fehler gefunden?
- Schreiben Sie uns an info@alltagsvorlagen.de. Wir prüfen jeden Hinweis.