Bewirtungsbeleg: Vorlage zum Ausfüllen
Geschäftsessen belegen in zwei Minuten: Tragen Sie Gaststätte, Tag, Teilnehmer und Anlass ein. Der Rechner zeigt, welcher Teil der Kosten als Betriebsausgabe zählt. Ausdrucken, unterschreiben, Rechnung anheften.
70 % absetzbar
Angemessene Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass zählen zu 70 % als Betriebsausgabe.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStGAnlass und Teilnehmer
In einer Gaststätte genügen diese Angaben, die Rechnung heften Sie an.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStGVorsteuer voll
Die Umsatzsteuer aus der Rechnung ziehen Sie ganz ab, nicht nur zu 70 %, wenn die Kosten angemessen und nachgewiesen sind.
§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG
Stand: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 EStGErstellt von der Redaktion AlltagsvorlagenSo entstehen unsere Vorlagen
Bewirtungsbeleg ausfüllen
Fünf Schritte. Die Vorschau zeigt den fertigen Beleg, der Rechner den absetzbaren Betrag.
Ihre Angaben bleiben auf Ihrem Gerät. Wir speichern und übertragen sie nicht.
Sie selbst, gern mit Firma, z. B. „Erika Mustermann (Grafikdesign)“.
Nennen Sie alle Teilnehmer. Waren Mitarbeiter dabei, führen Sie sie als Gäste mit auf.
Konkret, mit Thema: „Besprechung Angebot Markenauftritt“, „Abschluss Wartungsvertrag 2027“. Allgemeine Angaben wie „Geschäftsessen“ riskieren Rückfragen.
- Höhe der Aufwendungen
- –
- Vorsteuer (voll abziehbar)
- –
- Nicht abziehbar (30 %)
- –
- Betriebsausgabe (70 %)
- –
70 % der Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, auf den Cent gerundet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ob die Kosten angemessen sind, prüft der Rechner nicht.
Füllen Sie den Beleg zeitnah aus, am besten am Tag der Bewirtung.
Bewirtungsbeleg
Angaben zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)
| Art der Bewirtung | Gaststätte (angekreuzt) Anderer Ort |
|---|---|
| GaststätteName und Anschrift | [Name und Anschrift] |
| Tag der Bewirtung | [TT.MM.JJJJ] |
| Bewirtende Person | [Name] |
| Bewirtete PersonenName und Firma, alle Gäste | [Name, Firma] |
| Anlass der Bewirtungkonkret, z. B. Thema der Besprechung | [Anlass] |
| Betrag laut Rechnung | [Betrag] |
|---|---|
| Höhe der Aufwendungen insgesamt | [Betrag] |
Die Rechnung der Gaststätte ist beigefügt.
Ich versichere, dass die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass stattgefunden hat und die Angaben richtig sind.
Bitte ergänzen Sie noch:
Danach: unterschreiben und die Rechnung der Gaststätte anheften. Was auf der Rechnung stehen muss
Was ist ein Bewirtungsbeleg?
Laden Sie Kunden oder Geschäftspartner zum Essen ein, können Sie einen Teil der Kosten als Betriebsausgabe absetzen. Dafür müssen Sie schriftlich festhalten, wer dabei war und warum. Diese Angaben sind der Bewirtungsbeleg. Er ergänzt die Rechnung der Gaststätte, ersetzt sie aber nicht.
Diese Angaben verlangt das Gesetz
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung müssen Sie schriftlich angeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG):
- Ort der BewirtungName und Anschrift der Gaststätte.
- Tag der BewirtungDas Datum des Essens, nicht das Datum, an dem Sie den Beleg ausfüllen.
- TeilnehmerAlle, die mitgegessen haben, auch Sie selbst und Ihre Mitarbeiter, am besten mit Firma.
- AnlassDer konkrete geschäftliche Grund, etwa das Projekt oder das Thema der Besprechung.
- Höhe der AufwendungenDer Rechnungsbetrag, dazu das Trinkgeld.
Fand die Bewirtung in einer Gaststätte statt, genügen Angaben zu Anlass und Teilnehmern. Die Rechnung der Gaststätte müssen Sie dann beifügen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Die Vorlage fragt trotzdem alle fünf Angaben ab; so ist der Beleg auch ohne Rechnung verständlich.
Sie dürfen den Bewirtungsbeleg auch digital erstellen und die Rechnung digital aufbewahren. Die Finanzverwaltung hat das für Bewirtungen ab 2025 ausdrücklich zugelassen (BMF-Schreiben vom 19.11.2025).
70 % absetzen: So rechnet der Generator
Als Betriebsausgabe zählen 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungskosten. Die übrigen 30 % dürfen Sie nicht abziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Die Vorsteuer aus der Rechnung können Sie dagegen voll abziehen: Der Ausschluss in § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG gilt nach Satz 2 nicht für die 30 %, die nur wegen dieser Grenze wegfallen. Für unangemessene Kosten gibt es auch keine Vorsteuer.
| Posten | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Rechnung der Gaststätte | brutto | 148,30 € |
| Trinkgeld | quittiert | 12,00 € |
| Höhe der Aufwendungen | Rechnung + Trinkgeld | 160,30 € |
| Vorsteuer | Umsatzsteuer laut Rechnung, voll | 13,13 € |
| Bewirtungskosten netto | Aufwendungen − Vorsteuer | 147,17 € |
| Betriebsausgabe | 70 % davon | 103,02 € |
| Nicht abziehbar | 30 % davon | 44,15 € |
Ohne Vorsteuerabzug, etwa als Kleinunternehmer, rechnen Sie mit dem Bruttobetrag: 70 % von 160,30 € sind 112,21 €.
Buchen Sie Bewirtungskosten getrennt von Ihren übrigen Betriebsausgaben, auch den nicht abziehbaren Teil. Das Gesetz verlangt eine eigene Aufzeichnung (§ 4 Abs. 7 EStG).
Was auf der Rechnung der Gaststätte stehen sollte
Welche Rechnung die Finanzverwaltung anerkennt, regelt das BMF-Schreiben vom 30.06.2021, für Bewirtungen ab 2025 ergänzt am 19.11.2025. Prüfen Sie die Rechnung, bevor Sie gehen. Sie riskieren sonst, dass das Finanzamt den Abzug versagt:
- Maschinell erstellt und in der Kasse elektronisch aufgezeichnet, mit Name und Anschrift der Gaststätte und dem Tag der Bewirtung.
- Speisen und Getränke einzeln. Bezeichnungen wie „Menü 1“ oder „Lunch-Buffet“ genügen, der Sammelposten „Speisen und Getränke“ nicht.
- Über 250 € Ihr Name als bewirtende Person. Der Wirt darf ihn von Hand auf der Rechnung vermerken. Für den Vorsteuerabzug braucht die Rechnung dann alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG; bis 250 € genügt eine Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV).
- Trinkgeld vermerkt oder quittiert, wenn es nicht im Rechnungsbetrag steckt: Lassen Sie es sich von der Bedienung auf der Rechnung bestätigen.
Bewirtung außerhalb einer Gaststätte, auch zu Hause
Bewirten Sie Geschäftspartner in Ihren Geschäftsräumen, gibt es keine Gaststättenrechnung. Dann brauchen Sie alle fünf Angaben, also auch Ort und Höhe, und die Belege über die Einkäufe. Wählen Sie im Formular „außerhalb einer Gaststätte“.
Findet die Bewirtung in Ihrer Privatwohnung statt, riskieren Sie, dass das Finanzamt die Kosten als private Lebensführung einstuft, die nicht abziehbar ist (§ 12 Nr. 1 EStG). Klären Sie das vorher mit Ihrer Steuerberatung.
Beispiel und leere Vorlage
So sieht der Bewirtungsbeleg aus dem Beispiel oben aus:
Bewirtungsbeleg
Angaben zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)
| Art der Bewirtung | Gaststätte (angekreuzt) Anderer Ort |
|---|---|
| GaststätteName und Anschrift | Restaurant Lindenhof, Gartenstraße 3, 10115 Berlin |
| Tag der Bewirtung | 08.10.2026 |
| Bewirtende Person | Erika Mustermann (Grafikdesign) |
| Bewirtete PersonenName und Firma, alle Gäste | Thomas Berger (Beispiel GmbH); Sabine Kaya (Beispiel GmbH) |
| Anlass der Bewirtungkonkret, z. B. Thema der Besprechung | Besprechung des Angebots für den neuen Markenauftritt der Beispiel GmbH |
| Betrag laut Rechnung | 148,30 € |
|---|---|
| Trinkgeld | 12,00 € |
| Höhe der Aufwendungen insgesamt | 160,30 € |
Die Rechnung der Gaststätte ist beigefügt.
Ich versichere, dass die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass stattgefunden hat und die Angaben richtig sind.
Die leere Vorlage zum Ausdrucken und Ausfüllen von Hand:
Bewirtungsbeleg
Angaben zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)
| Art der Bewirtung | Gaststätte Anderer Ort |
|---|---|
| OrtName und Anschrift der Gaststätte oder Ort der Bewirtung | [Name und Anschrift] |
| Tag der Bewirtung | [TT.MM.JJJJ] |
| Bewirtende Person | [Name] |
| Bewirtete PersonenName und Firma, alle Gäste | [Name, Firma] |
| Anlass der Bewirtungkonkret, z. B. Thema der Besprechung | [Anlass] |
| Betrag laut Rechnung | [Betrag] |
|---|---|
| Trinkgeld | [Betrag] |
| Höhe der Aufwendungen insgesamt | [Betrag] |
Beigefügt: Rechnung der Gaststätte bzw. Belege über die Aufwendungen.
Ich versichere, dass die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass stattgefunden hat und die Angaben richtig sind.
Typische Fehler beim Bewirtungsbeleg
- Ein allgemeiner Anlass„Geschäftsessen“ sagt nichts über den betrieblichen Grund. Das Gesetz verlangt den Anlass (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG); schreiben Sie ihn konkret auf.
- Teilnehmer vergessenAlle Teilnehmer gehören auf den Beleg, auch Sie selbst und Ihre Mitarbeiter (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG).
- Die Rechnung nicht anheftenBei einer Bewirtung in einer Gaststätte ist die Rechnung beizufügen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Ein Eigenbeleg ersetzt sie nicht.
- 100 % als Betriebsausgabe buchenAbziehbar sind 70 % (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer dagegen voll (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
- Bewirtungskosten mit anderen Ausgaben zusammen buchenSie sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Sonst dürfen Sie auch die 70 % nicht abziehen (§ 4 Abs. 7 EStG).
Wann diese Vorlage nicht reicht
Die Vorlage deckt Geschäftsessen mit Kunden oder Geschäftspartnern im Inland ab. In diesen Fällen fragen Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater:
Sie bewirten nur eigene Mitarbeiter, etwa bei einer Betriebsfeier oder einem Arbeitsessen im Team. Die 70-%-Regel gilt für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für Mitarbeiter gelten andere Regeln, auch für die Lohnsteuer.
Bewirtung im Ausland. Die Anforderungen an die Rechnung sind auf Kassen in Deutschland zugeschnitten. Klären Sie, was für eine ausländische Rechnung gilt.
Sehr hohe Kosten. Abziehbar ist nur, was nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das prüft der Rechner nicht.
Bewirtung in der Privatwohnung. Hier riskieren Sie, dass die Kosten als privat gelten (§ 12 Nr. 1 EStG).
Werbliche Bewirtung, etwa Kostproben für die Allgemeinheit oder Essen bei einer Produktvorstellung. Ob dann ein geschäftlicher Anlass im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist eine Frage für die Beratung.
Für andere Ausgaben ohne Beleg gibt es den Eigenbeleg.
Häufige Fragen zum Bewirtungsbeleg
Was ist ein Bewirtungsbeleg?
Ihre schriftlichen Angaben zu einem Geschäftsessen: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Kosten. Zusammen mit der Rechnung der Gaststätte weist er nach, dass die Bewirtung betrieblich war (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Was ist der Unterschied zwischen Kassenbon und Bewirtungsbeleg?
Der Kassenbon oder die Rechnung kommt von der Gaststätte und zeigt, was Sie gegessen und gezahlt haben. Den Bewirtungsbeleg schreiben Sie selbst: Wer war dabei und warum. Für den Abzug brauchen Sie beides; die Rechnung heften Sie an.
Wie viel von den Bewirtungskosten kann ich absetzen?
70 % der angemessenen Kosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Im Beispiel auf dieser Seite sind das 103,02 € von 147,17 € netto. Die Vorsteuer aus angemessenen, nachgewiesenen Kosten können Sie voll abziehen (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
Was gilt bei einer Rechnung über 250 Euro?
Über 250 € muss Ihr Name als bewirtende Person auf der Rechnung der Gaststätte stehen. Der Wirt darf ihn auch von Hand eintragen (BMF-Schreiben vom 30.06.2021). Für den Vorsteuerabzug braucht die Rechnung dann alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Bis 250 € genügt eine Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV).
Was schreibe ich als Anlass der Bewirtung?
Den konkreten geschäftlichen Grund, am besten mit Thema oder Projekt: „Besprechung Angebot Markenauftritt“, „Vertragsverhandlung Wartung 2027“, „Projektabschluss Website Beispiel GmbH“. Allgemeine Angaben wie „Geschäftsessen“ oder „Arbeitsgespräch“ riskieren Rückfragen.
Gehört das Trinkgeld auf den Bewirtungsbeleg?
Ja, Trinkgeld können Sie mit absetzen. Nachweisen lässt es sich durch einen Vermerk auf der Rechnung oder eine Quittung der Bedienung auf der Rechnung (BMF-Schreiben vom 30.06.2021). Tragen Sie es im Bewirtungsbeleg ein.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Vorlage ist ein Muster für den Standardfall. Sie ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Alle Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf diese Quellen:
Behörden
- Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Bewirtungen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, Anhang 16 II)Bundesministerium der Finanzen, Stand BMF-Schreiben vom 30.06.2021 (IV C 6 – S 2145/19/10003 :003), ergänzt am 19.11.2025 (IV C 6 – S 2145/00026/005/033)
Gesetze
- § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2: Bewirtung, Abs. 7: getrennte Aufzeichnung)
- § 12 EStG Nicht abzugsfähige Ausgaben (Kosten der Lebensführung)
- § 15 UStG Vorsteuerabzug (Abs. 1a: Bewirtung)
- § 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
- § 33 UStDV Rechnungen über Kleinbeträge
Stand und Verantwortung
- Stand
- – berücksichtigt die Rechtslage an diesem Tag
- Nächste Prüfung
- spätestens April 2027, früher bei Gesetzesänderungen
- Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 EStG
- Verantwortlich
- Redaktion Alltagsvorlagen (CAESS GmbH). So entstehen unsere Vorlagen
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- Schreiben Sie uns an info@alltagsvorlagen.de. Wir prüfen jeden Hinweis.