Eigenbeleg: Vorlage zum Ausfüllen
Die Quittung ist weg oder es gab nie eine? Dann belegen Sie die Ausgabe selbst. Die Vorlage fragt alle Angaben ab, die ein Beleg nach den GoBD braucht, und den Grund, warum der Originalbeleg fehlt. Als PDF oder Word.
Nur als Ausnahme
Ein Eigenbeleg ist vorgesehen, wenn kein Beleg vom Zahlungsempfänger vorhanden ist.
GoBD Rz. 61Angaben wie ein Beleg
Belegnummer, Datum, Betrag, Empfänger, Zweck und Sie als verantwortlicher Aussteller.
GoBD Rz. 77Keine Vorsteuer
Den Vorsteuerabzug gibt es nur mit einer Rechnung. Der Eigenbeleg ersetzt sie nicht.
§ 15 Abs. 1 UStG
Stand: GoBD Rz. 61, 77; § 15 Abs. 1 UStGErstellt von der Redaktion AlltagsvorlagenSo entstehen unsere Vorlagen
Eigenbeleg ausfüllen
Vier Schritte, eine Ausgabe je Eigenbeleg. Die Vorschau zeigt den fertigen Beleg.
Ihre Angaben bleiben auf Ihrem Gerät. Wir speichern und übertragen sie nicht.
Eindeutig, damit der Beleg in Ihrer Buchhaltung zu finden ist.
Erstellen Sie den Eigenbeleg zeitnah, am besten am Tag der Zahlung.
Eigenbeleg
Belegnummer: [Belegnummer]
Ersatzbeleg für eine betriebliche Ausgabe, für die kein Originalbeleg vorliegt. Mit diesem Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
| Tag der Zahlung | [TT.MM.JJJJ] |
|---|---|
| Betraggezahlter Betrag einschließlich Umsatzsteuer | [Betrag in Euro] |
| Zahlungsart | Bar Karte Überweisung Andere |
| Zahlungsempfänger | [Name oder Firma] |
| Was wurde bezahlt?Art und Menge | [Art und Menge] |
| Betrieblicher Anlass | [Anlass] |
| Grund | Beleg verloren Kein Beleg erhältlich Beleg unleserlich Anderer Grund |
|---|
| Name oder Firma | [Name oder Firma] |
|---|
Ich bestätige, dass die Angaben richtig sind, dass die Ausgabe betrieblich veranlasst war und dass für sie kein Originalbeleg vorliegt.
Bitte ergänzen Sie noch:
Danach: ausdrucken, unterschreiben und mit den Nachweisen zu Ihren Belegen legen. Wann das reicht
Was ist ein Eigenbeleg?
Wer selbständig ist, muss jede Buchung mit einem Beleg nachweisen. Normalerweise ist das ein Fremdbeleg: die Rechnung oder Quittung des Zahlungsempfängers. Fehlt er, schreiben Sie einen Eigenbeleg, auch Ersatzbeleg genannt. Die GoBD, die Regeln der Finanzverwaltung für die Buchführung, sagen es so:
„Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich bzw. als Kopie der Urschrift zu belegen. Ist kein Fremdbeleg vorhanden, muss ein Eigenbeleg erstellt werden.“GoBD, Rz. 61
Wann ein Eigenbeleg zulässig ist
Der Eigenbeleg ist die Ausnahme, nicht die Regel. Er kommt in Frage, wenn es keinen Fremdbeleg gibt und auch keine Kopie zu bekommen ist. Typische Fälle:
- Kein Beleg erhältlich: Parkuhr oder Automat ohne Quittung, Trinkgeld, kleine Barzahlungen, bei denen niemand eine Quittung ausstellt.
- Beleg verloren: und der Verkäufer kann keine Kopie schicken. Fragen Sie vorher nach, eine Kopie ist ein vollwertiger Beleg (GoBD Rz. 61).
- Beleg unleserlich: etwa ein verblasster Kassenbon. Legen Sie ihn dem Eigenbeleg trotzdem bei.
Die Ausgabe muss betrieblich veranlasst sein (§ 4 Abs. 4 EStG). Private Ausgaben sind auch mit Beleg nicht abziehbar (§ 12 Nr. 1 EStG).
Diese Angaben gehören auf den Eigenbeleg
Ein Eigenbeleg muss dieselben Aufgaben erfüllen wie jeder andere Beleg. Die GoBD nennen als Inhalt eines Belegs (Rz. 77):
- Eindeutige BelegnummerDamit die Buchung zum Beleg führt, etwa EB-2026-004.
- BelegdatumDer Tag der Zahlung. Das Datum, an dem Sie den Eigenbeleg schreiben, kommt unten dazu.
- Betrag und WährungWas Sie tatsächlich gezahlt haben, einschließlich Umsatzsteuer.
- Aussteller und EmpfängerSie als Aussteller und der Zahlungsempfänger, möglichst mit Anschrift.
- Erläuterung des GeschäftsvorfallsWas bezahlt wurde (Art und Menge) und der betriebliche Anlass.
- Verantwortlicher AusstellerName und Unterschrift der Person, die den Beleg erstellt.
Zusätzlich fragt die Vorlage, warum der Originalbeleg fehlt. Das verlangt die Rz. 77 nicht ausdrücklich. Ohne Begründung riskieren Sie aber, dass der Eigenbeleg wie ein Ersatz für einen Beleg wirkt, den es eigentlich geben müsste.
Keine Vorsteuer aus dem Eigenbeleg
Die Umsatzsteuer, die im gezahlten Betrag steckt, können Sie mit einem Eigenbeleg nicht als Vorsteuer abziehen. Dafür brauchen Sie eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Buchen Sie den vollen Betrag deshalb als Ausgabe, ohne Steuer herauszurechnen. Die Vorlage vermerkt das auf dem Beleg.
Brauchen Sie selbst eine Rechnung für Ihre Kunden? Dafür gibt es unsere Rechnungsvorlage.
Beispiel: Parkgebühr ohne Quittung
Eine Grafikdesignerin parkt für einen Kundentermin drei Stunden im Parkhaus. Der Automat gibt keine Quittung aus. So sieht ihr Eigenbeleg aus:
Eigenbeleg
Belegnummer: EB-2026-004
Ersatzbeleg für eine betriebliche Ausgabe, für die kein Originalbeleg vorliegt. Mit diesem Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
| Tag der Zahlung | 06.10.2026 |
|---|---|
| Betraggezahlter Betrag einschließlich Umsatzsteuer | 4,50 € |
| Zahlungsart | Bar (angekreuzt) Karte Überweisung Andere |
| Zahlungsempfänger | Parkhaus am Marktplatz |
| Anschrift des Empfängersfalls bekannt | Marktplatz 1, 14467 Potsdam |
| Was wurde bezahlt?Art und Menge | Parkgebühr, 3 Stunden |
| Betrieblicher Anlass | Kundentermin bei der Beispiel GmbH in Potsdam |
| Grund | Beleg verloren Kein Beleg erhältlich (angekreuzt) Beleg unleserlich Anderer Grund |
|---|---|
| Erläuterung | Der Automat hat keine Quittung ausgegeben. |
| Name oder Firma | Erika Mustermann Grafikdesign |
|---|---|
| Anschrift | Lindenstraße 12, 10115 Berlin |
Ich bestätige, dass die Angaben richtig sind, dass die Ausgabe betrieblich veranlasst war und dass für sie kein Originalbeleg vorliegt.
Leere Vorlage: Eigenbeleg als PDF und Word
Zum Ausdrucken und Ausfüllen von Hand. Zahlungsart und Grund kreuzen Sie an.
Eigenbeleg
Belegnummer: [Belegnummer]
Ersatzbeleg für eine betriebliche Ausgabe, für die kein Originalbeleg vorliegt. Mit diesem Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
| Tag der Zahlung | [TT.MM.JJJJ] |
|---|---|
| Betraggezahlter Betrag einschließlich Umsatzsteuer | [Betrag in Euro] |
| Zahlungsart | Bar Karte Überweisung Andere |
| Zahlungsempfänger | [Name oder Firma] |
| Anschrift des Empfängersfalls bekannt | [Anschrift] |
| Was wurde bezahlt?Art und Menge | [Art und Menge] |
| Betrieblicher Anlass | [Anlass] |
| Grund | Beleg verloren Kein Beleg erhältlich Beleg unleserlich Anderer Grund |
|---|---|
| Erläuterung | [Erläuterung] |
| Nachweise in der Anlagez. B. Kontoauszug, Foto, Bestellbestätigung | [Nachweise] |
| Name oder Firma | [Name oder Firma] |
|---|---|
| Anschrift | [Straße, PLZ, Ort] |
Ich bestätige, dass die Angaben richtig sind, dass die Ausgabe betrieblich veranlasst war und dass für sie kein Originalbeleg vorliegt.
Typische Fehler beim Eigenbeleg
- Eigenbeleg statt KopieGibt es den Fremdbeleg noch beim Verkäufer, lassen Sie sich eine Kopie geben. Ein Eigenbeleg ist nur vorgesehen, wenn kein Fremdbeleg vorhanden ist (GoBD Rz. 61).
- Vorsteuer aus dem Eigenbeleg ziehenOhne Rechnung nach §§ 14, 14a UStG gibt es keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
- Bewirtung mit Eigenbeleg belegenBei einer Bewirtung in einer Gaststätte muss die Rechnung beigefügt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Nutzen Sie dafür den Bewirtungsbeleg.
- Den Grund weglassenOhne Begründung riskieren Sie Rückfragen, warum es keinen Fremdbeleg gibt. Die Vorlage fragt den Grund deshalb immer ab.
- Eigenbelege erst zum Jahresende schreibenJe später, desto ungenauer. Fehlen Belege oder sind sie nicht glaubhaft, kann das Finanzamt schätzen (§ 162 AO). Schreiben Sie den Eigenbeleg möglichst am Tag der Zahlung.
Wann diese Vorlage nicht reicht
Die Vorlage deckt eine einzelne Ausgabe in Euro ab. In diesen Fällen sprechen Sie besser mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater:
Hohe oder häufige Beträge. Viele Eigenbelege oder große Summen fallen auf. Klären Sie, welche Nachweise Sie zusätzlich aufheben sollten.
Sie wollen die Vorsteuer abziehen. Dann brauchen Sie eine Rechnung. Fragen Sie beim Verkäufer nach einer Rechnung oder Rechnungskopie.
Bewirtung, Geschenke, Reisekosten. Dafür gelten eigene Nachweise und Grenzen (§ 4 Abs. 5 EStG).
Entnahmen und Einlagen. Wenn Sie Geld oder Waren zwischen Betrieb und Privat bewegen, gelten eigene Bewertungsregeln.
Zahlung in fremder Währung. Der Beleg braucht dann auch den Wechselkurs (GoBD Rz. 77).
Häufige Fragen zum Eigenbeleg
Was ist ein Eigenbeleg?
Ein Beleg, den Sie selbst schreiben, wenn es für eine betriebliche Ausgabe keinen Beleg vom Zahlungsempfänger gibt. Die GoBD sehen ihn für genau diesen Fall vor (Rz. 61).
Ist ein Eigenbeleg ohne Rechnung möglich?
Ja, dafür ist er da. Er belegt die Ausgabe als Betriebsausgabe. Die Umsatzsteuer darin können Sie aber nicht als Vorsteuer abziehen, denn dafür brauchen Sie eine Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
Welche Angaben gehören auf einen Eigenbeleg?
Belegnummer, Datum, Betrag, Zahlungsempfänger, was bezahlt wurde, der betriebliche Anlass und Sie als Aussteller (GoBD Rz. 77). Dazu der Grund, warum der Originalbeleg fehlt, und Ihre Unterschrift. Alle Angaben im Überblick
Bis zu welcher Höhe ist ein Eigenbeleg erlaubt?
Eine feste Betragsgrenze haben wir weder im Gesetz noch in den GoBD gefunden. Je höher der Betrag und je öfter Sie Eigenbelege nutzen, desto eher riskieren Sie Rückfragen des Finanzamts. Legen Sie dann Nachweise bei, etwa den Kontoauszug.
Kann ich für eine Bewirtung einen Eigenbeleg schreiben?
Nicht anstelle der Rechnung. Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte muss die Rechnung beigefügt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Was Sie selbst ergänzen, sind Anlass und Teilnehmer auf dem Bewirtungsbeleg.
Muss ich den Eigenbeleg unterschreiben?
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Die GoBD verlangen aber einen verantwortlichen Aussteller (Rz. 77). Mit Ihrer Unterschrift ist klar, wer die Angaben gemacht hat.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Vorlage ist ein Muster für den Standardfall. Sie ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Alle Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf diese Quellen:
Behörden
- Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)Bundesministerium der Finanzen, Stand 28.11.2019 (IV A 4 – S 0316/19/10003 :001), geändert am 11.03.2024 und 14.07.2025. Rz. 61 und 77; Fassung von 2019, veröffentlicht vom Bayerischen Landesamt für Steuern
Stand und Verantwortung
- Stand
- – berücksichtigt die Rechtslage an diesem Tag
- Nächste Prüfung
- spätestens April 2027, früher bei Gesetzesänderungen
- Rechtsgrundlage
- GoBD Rz. 61, 77; § 15 Abs. 1 UStG
- Verantwortlich
- Redaktion Alltagsvorlagen (CAESS GmbH). So entstehen unsere Vorlagen
- Fehler gefunden?
- Schreiben Sie uns an info@alltagsvorlagen.de. Wir prüfen jeden Hinweis.